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Die Zähmung des Bürokratiemonsters: Änderungen an der Nachhaltigkeitsberichterstattung

13. März 2025

Am 26.  Februar 2025 hat die EU-Kommission einen Vorschlag für das erste "Omnibus-Paket" zur Änderung der europäischen Vorgaben zur Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgelegt. Ziel ist eine Vereinfachung und Anpassung bestehender Pflichten durch die CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD (Lieferkettengesetz), wovon vor allem der große deutsche, nicht kapitalmarktorientierte Mittelstand profitieren wird. Wir geben einen Überblick, was sich ändern soll.

Das Wichtigste in Kürze
  • Die EU-Kommission hat ein "Omnibus-Paket" zur Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung vorgestellt.
  • Es beinhaltet umfangreiche Erleichterungen und Fristverschiebungen: Weniger Unternehmen sind betroffen, die Berichtsanforderungen wurden reduziert, und viele Fristen – etwa für die CSRD, EU-Taxonomie und CSDDD – wurden nach hinten verschoben.
  • Unternehmen sollten die gewonnene Zeit nutzen, um ihre Nachhaltigkeitsstrategie proaktiv weiterzuentwickeln und sich auf künftige Anforderungen vorzubereiten.
  • Wir unterstützen Sie bei der sinnvollen und schrittweisen Vorbereitung der kommenden Berichterstattung – kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung!

Wichtige Änderungsvorschläge bei der CSRD

  • Eingrenzung des Anwendungsbereichs: Die CSRD betrifft künftig nur noch Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und entweder einem Umsatz von über 50 Mio. € oder einer Bilanzsumme von mehr als 25 Mio. €.
  • Verlängerung der Einführungsfrist: Unternehmen, die zur zweiten und dritten Berichterstattungswelle gehören, erhalten zwei Jahre zusätzliche Zeit. Anstelle von 2025 wird die erstmalige Berichterstattung für viele Unternehmen erst für das Jahr 2027 verpflichtend.
  • Anpassung der ESRS: Die Anzahl der in den European Sustainability Reporting Standards (ESRS) definierten Datenpunkte soll signifikant reduziert werden.
  • Abschaffung branchenspezifischer Berichtsstandards
  • Reduzierte Prüfungstiefe: Nachhaltigkeitsberichte unterliegen lediglich einer "Limited Assurance"-Prüfung, die eine begrenzte Sicherheit erlaubt.

Wichtige Änderungsvorschläge bei der EU-Taxonomie

  • Einschränkung des Anwendungsbereichs: Künftig fällt die EU-Taxonomie nur noch auf Unternehmen mit mehr als 1.000 Mitarbeitern und einem Jahresumsatz von über 450 Mio. €.
  • Optionale Berichterstattung: Unternehmen, die nicht unter diese Kriterien fallen, können freiwillig über ihre Fortschritte zur Taxonomie-Konformität informieren.
  • Vereinfachung der Meldepflichten: Die Meldebögen werden übersichtlicher und benutzerfreundlicher gestaltet.
  • Entlastung durch Wesentlichkeitsprinzip: Der Berichtsaufwand wird durch eine verstärkte Fokussierung auf wesentliche Inhalte verringert.

Wichtige Änderungsvorschläge bei der CSDDD

  • Spätere Umsetzung: Die CSDDD muss erst bis zum 26. Juli 2027 in nationales Recht übernommen werden, was eine einjährige Verzögerung bedeutet. Für die größten Unternehmen treten die Sorgfaltspflichten erst ab dem 26. Juli 2028 in Kraft.
  • Erweiterte Bewertungszeiträume: Die Häufigkeit der verpflichtenden Risikoanalysen wird von einem auf fünf Jahre erhöht.

Ausblick

Für Unternehmen, die bereits seit 2024 der CSRD unterliegen, ergeben sich keine Veränderungen. Die vorgeschlagenen Neuerungen befinden sich weiterhin im legislativen Prozess der EU, und ein konkreter Zeitplan für die finale Umsetzung ist noch nicht bekannt.

Einschätzung und Empfehlungen

Die geplanten Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung durch das Omnibus-Paket können als deutliche Erleichterung für viele Unternehmen gewertet werden. Besonders mittelständische Unternehmen, die bisher von den neuen Anforderungen überfordert waren, erhalten mehr Zeit und können sich gezielter vorbereiten. Zudem wird der administrative Aufwand durch die Reduktion der Berichtsanforderungen gesenkt.

Allerdings sollten Unternehmen diesen Aufschub nicht als Anlass zur Untätigkeit sehen. Nachhaltigkeit bleibt ein entscheidender Faktor für langfristigen wirtschaftlichen Erfolg, Kundenvertrauen und Investoreninteresse. Auch wenn Berichtsanforderungen gelockert werden, erwarten viele Stakeholder weiterhin Transparenz und strategische Nachhaltigkeitsziele. Daher empfehlen wir:

  1. Frühzeitige Vorbereitung: Unternehmen, die später berichtspflichtig werden, sollten die Zeit nutzen, um ihre Datenprozesse, Softwarelösungen und internen Strukturen für die Nachhaltigkeitsberichterstattung aufzubauen.
  2. Strategische Nachhaltigkeitskommunikation: Auch wenn eine freiwillige Berichterstattung möglich ist, kann sie ein Wettbewerbsvorteil sein. Unternehmen sollten ihre Fortschritte und Ambitionen in diesem Bereich glaubwürdig nach außen kommunizieren.
  3. Integration in das Risikomanagement: Insbesondere das Lieferkettengesetz (CSDDD) wird langfristig Auswirkungen haben, da es hohe Compliance-Risiken birgt und Sie zwingt, aktiv Maßnahmen gegen menschenrechtliche und ökologische Risiken zu ergreifen. Unternehmen sollten schon jetzt prüfen, wie sie menschenrechtliche und umweltbezogene Risiken in ihre Prozesse integrieren.
  4. Monitoring der regulatorischen Entwicklungen: Da der finale Gesetzgebungsprozess noch nicht abgeschlossen ist, sollten Unternehmen die Entwicklungen weiterhin beobachten und sich flexibel auf neue Anforderungen einstellen.

Diese Anpassungen bieten Unternehmen die Chance, Nachhaltigkeit in Ruhe als integralen Bestandteil ihrer Unternehmensstrategie zu etablieren, anstatt hektisch regulatorische Pflichten zu erfüllen. Nun haben Sie Zeit für sinnvolle, schrittweise Maßnahmen, die Compliance sichern und Risiken senken.

Sprechen Sie uns an, um gemeinsam ihre persönliche Situation zu beleuchten!